Vereinshaftpflicht

Vereinshaftpflicht

Die Vereinshaftpflicht – Schutz im Sinne der Gemeinschaft

Eine Vereinshaftpflicht schützt den Verein und seine Mitglieder vor den Kosten von Schadenansprüchen Dritter. Die Vereinshaftpflicht prüft die an den Verein gestellten Forderungen, lehnt unberechtigte Ansprüche ab oder reguliert berechtigte Ansprüche im Rahmen des vereinbarten Deckungsumfangs. Je nach Art und Größe des Vereins müssen in der Regel verschiedene Risikofaktoren berücksichtigt werden.

Die Vereinshaftpflicht - Schutz im Sinne der Gemeinschaft

Wann benötigen Sie eine Vereinshaftpflicht bzw. Vereinsversicherung?

Bei einer Veranstaltung könnten Besucher oder deren Eigentum zu Schaden kommen, z.B. weil beim Vereinsfest der Grill nicht richtig gesichert war und sich jemand schwer verbrannt hat oder die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet wurde und es beim Einlass zu Verletzungen und Sachschäden kam. In all diesen Fällen und in vielen weiteren ist es wichtig, mit einer Vereinsversicherung abgesichert zu sein, um nicht persönlich haften zu müssen oder unberechtigte Haftungsansprüche abwehren zu können. Neben den Schadenersatzforderungen und der Deckung der Schäden leistet die Vereinshaftpflicht in der Regel auch einen rechtlichen Beistand. So prüfen die Versicherer, ob die Forderungen, die an den Verein gestellt werden, berechtigt sind. Nur wenn dies der Fall ist, übernimmt die Vereinshaftpflichtversicherung auch die entsprechenden Schäden.

Vereine die beispielsweise eine Vereinshaftpflicht benötigen:

  • Fußballverein
  • Tae-Kwon-Do Verein
  • Gesangsverein
  • Wissenschaftlicher Verein
  • Förderverein
  • Kunstverein
  • Angelverein
  • Gewerbeverein
  • Reitsportverein
  • Hundesportverein

Schadensbeispiele aus der Praxis

Schützenverein

In den Wintermonaten startet ein Schnupperkurs für neue Interessenten. Dabei wurde nicht darauf geachtet, den Bereich um den Eingang zum Vereinsheim zu streuen. Ein Gast rutscht aus und zieht sich Prellungen am Rücken und einen Haarriss am Steißbein zu. Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall werden vom Geschädigten gegenüber dem Verein geltend gemacht. Die Schadenhöhe wurde auf 4.500,– Euro geschätzt.

Kulturverein

In einem Kulturverein wird abends vergessen, die Kaffeemaschine auszuschalten. Diese heizt sich über Nacht derart auf, dass erst sie, dann die Küche Feuer fängt. Durch die Flammen werden Fenster und andere Teile der angemieteten Vereinsräume beschädigt. Der Schaden wird auf 20.000,– Euro geschätzt.

Sportverein

Zwei Vereinsmitglieder eines Sportvereins tragen ein neues Fußballtor zum Hartplatz. Dabei zerkratzen Sie im Vorbeigehen den Lack des auf dem Parkplatz vor dem Vereinsheim geparkten PKW eines Anwohners. Der Schaden wird auf 2.000,– Euro geschätzt.

Was versichert die Vereinshaftpflicht?

Es sind alle Personen- Sach- und Vermögensschäden gedeckt, die einem Dritten von einem Mitglied des Vorstands oder einem anderen Vereinsmitglied zugefügt werden. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Schaden bei einer Handlung im Interesse, oder zum Zweck des Vereins, verursacht wurde. Die Versicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

Versicherter Personenkreis:

  • Mitglieder des Vorstands
  • Vereinsmitglieder
  • Angestellte und Arbeiter des Vereins

Welche Gefahren und Schäden sind nicht versichert?

Eine Haftpflichtversicherung deckt viele Schadensfälle ab, enthält aber auch Ausschlüsse.

Nicht versichert sind z.B.:

  • Vorsatz
  • Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs verursacht werden
  • Geldstrafen und Bußgelder
  • Schäden an geliehenen oder gemieteten Gegenständen
  • Verlust von Schlüsseln
  • Schäden aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Einige der oben genannten Punkte können jedoch, je nach Bedingungswerk, auch eingeschlossen sein bzw. mitversichert werden.

Welche Zahlungen werden im Schadenfall geleistet?

Kosten zum Ausgleich berechtigter Ansprüche und zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. In jedem Fall erfolgt die Schadenzahlung abzüglich einer evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung.

Welche zusätzlichen Versicherungen sind zu empfehlen?

D&O für Vereine: Ähnlich wie Manager von Firmen können auch ehrenamtliche Vorstände von Vereinen für Ihre Entscheidungen und die damit verbundenen finanziellen Folgen zur Rechenschaft gezogen werden.

Veranstalterhaftpflichtversicherung: Veranstaltet ein Verein ein Fest oder ähnliche Veranstaltung, ist in den meisten Fällen kein direkter Bezug zum Vereinszweck geboten, weshalb die Vereinshaftpflichtversicherung nicht greift (z. B. Faschingsball eines Sportvereins). Eine gesonderte Veranstalterhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die im Rahmen der Veranstaltung von Helfern Dritten zugefügt werden. Auch der Betrieb von Hüpfburgen, Zelten, etc. kann mit eingeschlossen werden.