Diensthaftpflicht (Öffentlicher Dienst)

Diensthaftpflicht im Öffentlichen Dienst

Diensthaftpflicht im Öffentlichen Dienst – Missgeschicke sind schnell passiert

Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die Sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen. Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen. Auch gegenüber Ihrem Dienstherren können Sie haftpflichtig gemacht werden, wenn Sie diesen schädigen. Eine auf Ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.

siehe auch: Vermögensschaden-Haftpflicht (Öffentlicher Dienst)

Diensthaftpflicht im Öffentlichen Dienst - Missgeschicke sind schnell passiert Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die Sie Dritten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen. Gerade dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen auf Sie zukommen. Auch gegenüber Ihrem Dienstherren können Sie haftpflichtig gemacht werden, wenn Sie diesen schädigen. Eine auf Ihren konkreten Bedarf abgestimmte Diensthaftpflicht übernimmt die Prüfung, Regulierung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzforderungen.

Für wen ist die Diensthaftpflicht?

Die Diensthaftpflicht versichert grundsätzlich alle Beamten und Angestellten des Öffentlichen Dienstes. Dazu zählen:

  • im schulischen Bereich – Lehrer und Dozenten
  • bei der Polizei – Zoll, Bundeswehr und Bundesgrenzschutz
  • in Verwaltungen und öffentlichen Diensten- Angestellte oder Beamte
  • in der Justitz dazu gehören Richter, Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger und weitere Beamte oder Angestellte der Justitz

Diese Voraussetzung trifft i.d.R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu:

  • Förster und weitere Forstbeamte
  • Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
  • Erzieher und Kindergärtnerinnen
  • soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
  • Pfarrer
  • Krankenpfleger und Krankenschwestern
  • Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und des Straf- und Justizvollzugsdienstes

Es werden nicht versichert:

  • Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
  • Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
  • Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
  • Rettungssanitäter
  • Hebammen und Geburtshelfer

Grundlage der Haftung

§ 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“ § 839 Abs. 1 BGB: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“ Auf Angestellte im öffentlichen Dienst, beamtenähnlich Bedienstete, Soldaten, etc. werden diese Regelungen entsprechend angewendet.

Schadensbeispiele aus der Praxis

Schlüsselverlust

Einem Lehrer kommt sein Schulschlüssel abhanden, nachdem er diesen unbeaufsichtigt auf einer Bank während der Hofpause abgelegt hatte. Die komplette Schließanlage der Schule muss daraufhin ausgetauscht werden.

Verfolgung

Ein Polizist verletzt bei der Verfolgung eines Verdächtigen einen unbeteiligten Passanten mit seinem Fahrzeug.

Stadtpark

Ein Gemeindemitarbeiter fällt im Stadtpark einen Baum und sichert nicht ausreichend ab. Durch herunterfallende Äste wird ein vorbeikommender Fahrradfahrer verletzt.

Welche Schäden sind versichert?

Die Diensthaftpflicht schützt Sie, wenn Geschädigte Schadenersatzforderungen direkt an Sie stellen oder aber, wenn Ihr Dienstherr Sie in Regress nimmt.

Mit einer Diensthaftpflichtversicherung sichern Sie also Ihr dienstliches Haftungsrisiko ab.

Personen- und Sachschäden können ohne Versicherungsschutz schnell zum finanziellen Ruin führen.

Sinnvoll sind Deckungssummen von mindestens 5 Mio. Euro.

Personen, die zum Beispiel beruflich Auskünfte erteilen, fremde Interessen verwalten oder Ähnliches, benötigen darüber hinaus eine Vermögensschäden-Haftpflichtversicherung. Für Kammerberufe ist diese sogar Pflicht.

siehe auch: Vermögensschaden-Haftpflicht (Öffentlicher Dienst)