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Berufshaftpflicht für Anwälte

Berufshaftpflicht für Anwälte – gesetzlich vorgeschrieben

Grundsätzlich schützt eine Berufshaftpflicht für Anwälte vor den finanziellen Folgen einer Schadensersatzforderung. Da man als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin der eigenen Tätigkeit ohne entsprechende Versicherung nicht nachgehen darf, ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht essentiell. Dies gilt sowohl für selbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter als auch für angestellte Rechtsanwälte während der gesamten Dauer der Anwaltstätigkeit. Ohne einen lückenlosen Nachweis ist eine Anwaltszulassung zu versagen bzw. zu widerrufen.

Grundsätzlich schützt eine Berufshaftpflicht für Anwälte vor den finanziellen Folgen einer Schadensersatzforderung. Da man als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin der eigenen Tätigkeit ohne entsprechende Versicherung nicht nachgehen darf, ist der Abschluss einer Berufshaftpflicht essentiell. Dies gilt sowohl für selbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter als auch für angestellte Rechtsanwälte während der gesamten Dauer der Anwaltstätigkeit. Ohne einen lückenlosen Nachweis ist eine Anwaltszulassung zu versagen bzw. zu widerrufen.

Die Berufshaftpflicht – für einen Rechtsanwalt unumgänglich

Rechtsanwälte gehören zu den Berufsgruppen, bei denen schon ein kleiner Fehler zu einem hohen finanziellen Schaden führen kann. Falsche oder unzureichende Rechtsauskünfte, fehlerhafte Prozessführung, Fristversäumnisse, lückenhafte Vertragsgestaltung, u.v.m.

Schadensbeispiel aus der Praxis

Wenn ein Mandant beispielsweise einen Vermögensschaden erleidet, kann er unter Umständen seinen Rechtsanwalt dafür haftbar machen. Dies ist möglich, wenn der Schaden auf eine mangelhafte Beratung durch den Rechtsanwalt zurückzuführen ist. Schnell kann es sich dabei um sehr hohe Summen handeln, die als Schadenersatz gefordert werden.

Was umfasst der Versicherungsschutz?

Die Berufshaftpflicht für Anwälte schützt vor solchen Schäden, die mit der beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen typischen Haftpflichtgefahren eines Rechtsanwaltes einhergehen (§ 51 I S.1 BRAO).

Dies umfasst die sogenannten Vermögensschäden, d.h. die dem Mandanten entgangenen finanziellen Vorteile oder entstandenen finanziellen Nachteile aufgrund falscher oder unterlassener Beratung durch den Rechtsanwalt. Versäumt der Rechtsanwalt zum Beispiel eine Frist und resultieren daraus schwere finanzielle Folgen, so wird der Anwalt mithilfe der Berufshaftpflichtversicherung vor einer finanziellen Schieflage bewahrt. Unter Umständen greift die Berufshaftpflicht Rechtsanwalt aber auch für Sachschäden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das entsprechende Objekt der Anwaltstätigkeit zugehörig ist. Das ist beispielsweise beim Abhandenkommen oder der Beschädigung einer Akte oder eines anderweitigen Schriftstückes grundsätzlich der Fall.

Gegenstand des Versicherungsschutzes können außerdem solche Tätigkeiten sein, die von der rechtsanwaltlichen Tätigkeit abweichen.

Entsprechend der Risikobeschreibung der Versicherungsbedingungen kann beispielsweise auch die berufliche Tätigkeit eines Insolvenzverwalters, eines Sachverwalters, eines Testamentvollstreckers oder Betreuers, eines Schiedsrichters oder unter Umständen eines Autors auf rechtswissenschaftlichem Gebiet mit umfasst sein. Dies hängt im Allgemeinen von den jeweiligen Vertragsvereinbarungen ab.

Wo gilt die Berufshaftpflichtversicherung?

In der Berufshaftpflicht für Anwälte ist die Tätigkeit ist im europäischen Recht grundsätzlich versichert. Es gelten dabei die geografischen Grenzen von Europa.

Grundsätzlich lässt sich auch eine weltweite Tätigkeit mitversichern. Bitte sprechen Sie uns an.

Was passiert bei Schadenfällen?

Ein Schaden sollte der Versicherungsgesellschaft unverzüglich gemeldet werden, damit eine zeitnahe Bearbeitung erfolgen kann. Der Versicherer prüft den Schaden und befriedigt berechtigte Ansprüche. Zusätzlich wehrt der Versicherer auch noch unberechtigte Ansprüche ab und vertritt den Versicherungsnehmer notfalls sogar auch vor Gericht, um sich gegen die Ansprüche zu wehren.

Diese zweite Funktion der Vermögensschadenhaftpflicht wird auch als passiver Rechtsschutz bezeichnet. Werden überhöhte Ansprüche gestellt, übernimmt die Haftpflichtversicherung die Verhandlungen mit dem Anspruchsteller und befriedigt die Ansprüche dann auch nur teilweise.

Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein?

Die gem. § 51 BRAO vorgeschriebene Pflichtversicherungssumme von € 250.000 /4fach reicht häufig nicht aus.

Die Deckungssumme sollte immer dem tatsächlichen Risiko entsprechen und ist damit immer abhängig von der Mandatsstruktur und den Tätigkeitsschwerpunkten. Hier empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung.

Zusätzlich gibt es immer die Möglichkeit über den Deckungsumfang der Kanzleiversicherung hinaus einzelne Mandate in Form einer Objektdeckung abzusichern. Versichert sind dabei alle auf diesem Mandat abreitenden Berufsträger und Mitarbeiter.

Welche Erweiterungen sind möglich?

Der Versicherungsschutz in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist schon recht weitläufig ausgelegt, es gibt aber einige Erweiterungen, die durchaus sinnvoll sind. In der Regel lässt sich neben der reinen Vermögensschadendeckung auch noch eine Bürohaftpflichtversicherung einschließen, in der auch Personen- und Sachschäden abgedeckt sind.