D&O - Persönliche Deckung

D&O - Persönliche Deckung

D&O – Persönliche Deckung – Fehler werden gemacht

Ohne eine D&O – Persönliche Deckung verlieren viele Manager ihre Entscheidungsfreudigkeit. Es kommt zum Entscheidungsstau, aus Angst falsch zu handeln und das Privatvermögen zu gefährden. Mit der Managerhaftpflicht-Versicherung, bekommen die Organe wichtige Rückendeckung und können Verantwortung leichter tragen. Nicht immer besteht ausreichender Versicherungsschutz über eine D&O – Firmendeckung. Daher und weil die Haftung auch nach Firmenaustritt weiter besteht, empfiehlt es sich, selbst für diesen sinnvollen Schutz zu sorgen!

D&O - Persönliche Deckung - Fehler werden gemacht

Wen versichert die D&O – Persönliche Deckung ?

Bei der D&O Versicherung handelt es sich um eine Form der Berufshaftpflichtversicherung. Eine D&O – Firmendeckung mit ausreichender Deckungssumme versichert den Fortbestand des Unternehmens, da hohe Schadensummen in Haftungsfällen bei den Verantwortlichen kaum vollstreckt werden können. Es geht also um die Existenzsicherung des Unternehmens. Mitglieder der geschäftsführenden Organe, wie z. B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstände, Generalbevollmächtigte, etc. und der Kontrollorgane, wie z. B. Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder Kuratorium, etc. haften für ihre Entscheidungen persönlich. Da Firmen oft nicht oder nicht ausreichend hoch abgesichert sind, sollte jeder Betroffene hohes persönliches Interesse durch den Schutz einer D&O-persönliche Deckung haben!

Was ist versichert?

Die D&O – Persönliche Deckung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigenen Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen.

Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können. Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges.

Was ist nicht versichert?

Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.